Allgemeine Geschäftsbedingungen der MORE GmbH (Stand November 2020)

1. Der Film

1.1 Die Herstellung des Films erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber gestellten oder genehmigten Drehbuchs, Storyboards, Layout-Films oder des schriftlich oder mündlich niedergelegten Briefings vor Drehbeginn.

1.2 Die MORE GmbH wird den Film, nach den zugrunde liegenden Absprachen (siehe 1.1) in einer Qualität herstellen, die dem durch seine bisherigen Arbeiten erwiesenen Qualitätsstandards seines Betriebes entspricht.

1.3 Die MORE GmbH trägt die ausschließliche Verantwortung für die technische und künstlerische Gestaltung des Films als Ganzes und seiner Teile.

1.4 die Verantwortlichkeit für die sachliche Richtigkeit des Inhalts des Films und die rechtliche Zulässigkeit trägt der Auftraggeber, soweit seine Weisung befolgt werden.

2. Kosten

2.1 Der vereinbarte Herstellungspreis bezieht sich auf sämtliche Kosten der Erstellung des Films. Er ist für die MORE GmbH verbindlich, sofern der Film nach den, bei der Aufgabenverteilung gegebenen Richtlinien und Unterlagen, hergestellt wird.

2.2 Etwaige Mehrkostenforderungen aufgrund von Änderungswünschen des Auftraggebers hat die MORE GmbH vorher anzukündigen. Geschieht dieses nicht, können Mehrkosten nur in Höhe von 50 % der Herstellungskosten geltend gemacht werden. Will die MORE GmbH vom genehmigten Drehbuch abweichen und werden dadurch Mehrkosten verursacht, bedürfen diese der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers.

2.3 Die Auswahl der Schauspieler, Modelle und Sprecher bedarf der Abstimmung mit dem Auftraggeber. Wünscht der Auftraggeber die Beschäftigung von Darstellern, Sprechern oder sonstigen Mitwirkenden, muss er dafür alle Kosten tragen.

2.4 Vereinbarte Rabatte zwischen der MORE GmbH und dem Auftraggeber sind nicht mit anderen Rabatten oder Preisnachlässen kombinierbar.

2.5 Für Fahrten mit dem Kraftfahrzeug werden Kosten i.H.v. 0,45 Euro pro Kilometer berechnet.

2.6 Für Fahrten mit Nahverkehrsmittel und Taxi werden die Kosten aus Basis der Einzelbelege an den Auftragnehmer weiterberechnet.

2.7 Für Bahnreisen und Flugreisen werden die Kosten anhand der Einzelbelege an den Auftragnehmer weiterberechnet.

2.8 Bei Drehorten mit einer Entfernung von über 150 Kilometern werden Reisezeiten als Arbeitszeiten berechnet.

2.9 Bei Drehorten mit einer Entfernung von über 150 Kilometern fallen ggf. Übernachtungskosten an. Es werden für jede nachgewiesene Übernachtung die Kosten auf Basis der Einzelbelege weiterberechnet. Wenn nicht vorhanden, gelten die gesetzlichen Pauschalbeträge.

3. Produktion

3.1 Die Produktion beginnt mit dem zuletzt schriftlichen oder mündlich bestätigten Briefing des Auftraggebers, oder sofern ein solches nicht erfolgt, mit der Annahme des schriftlich oder mündlich erteilten Auftrages, beziehungsweise mit der Bestätigung des Angebots.

3.2 Die MORE GmbH gibt dem Auftraggeber, beziehungsweise einem Vertreter, die Möglichkeit, bei allen entscheidenden Phasen der Produktion anwesend zu sein, soweit die Produktion dadurch nicht gestört wird.

3.3 Sofern sich der Auftraggeber verpflichtet hat, der MORE GmbH im Rahmen der Vertragsdurchführung (Bild-, Ton-, Text-) Materialien zu beschaffen, hat der Auftraggeber diese umgehend und in einem gängigen, verwertbaren Format zu Verfügung zu stellen. Ist eine aufwändige Konvertierung oder Bearbeitung des vom Auftraggeber überlassenen Materials erforderlich, so übernimmt der Auftraggeber die hierfür anfallenden Kosten. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die MORE GmbH, die zur Nutzung dieser Materialien erforderlichen Rechte, erhält.

3.4 Hat der Auftraggeber nach der Auftragserteilung, aber vor Beginn der Produktion, Änderungswünsche, ist die MORE GmbH verpflichtet, die Änderungen – notfalls kostenpflichtig – vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, sobald die Änderungen nicht in die künstlerische und technische Gestaltung eingreifen. Die MORE GmbH ist berechtigt, Änderungen abzulehnen. Änderungswünsche nach Beginn der Produktion sind nur zu berücksichtigen, wenn eine Einigung über die zusätzlichen Kosten erfolgt und die MORE GmbH den Änderungen zustimmt.

3.5 Werden Aufnahmen auf Veranlassung des Auftraggebers in dessen eigenen oder in fremden Werken oder Betrieben durchgeführt, ist eine Haftung durch die MORE GmbH für Betriebsstörungen ausgeschlossen. Der Auftraggeber trägt in diesem Fall die volle Verantwortung.

3.6 Die MORE GmbH trägt das Risiko des Verlustes, der Beschädigung oder des nicht Gelingens des Films bis zur Abnahme. Die MORE GmbH versichert, eine erneute Produktion in Höhe der vereinbarten Kosten. Bei Verlust, beziehungsweise Beschädigung der zur Bearbeitung übergebenen Materialien, beschränkt sich die Haftung auf die Ersatzlieferung, beziehungsweise auf das Rohmaterial in der Länge, der verloren gegangenen Teile. Für den Verlust von Daten und Programmen haftet die MORE GmbH insoweit nicht, als der Schaden, der darauf beruht, dass es der Auftraggeber unterlassen hat, eine Datensicherung durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Die vorstehenden Regelungen gelten auch zu Gunsten der Erfüllungsgehilfen der MORE GmbH.

4. Abnahme

4.1 Die MORE GmbH wird dem Auftraggeber unmittelbar nach Fertigstellung des Films, eine Musterkopie oder eine Review-Seite zur Verfügung stellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, eine Erklärung abzugeben, ob er den Film in der hergestellten Fassung abnimmt. Eine Veröffentlichung des Films seitens des Auftraggebers gilt als finale Abnahme. Erfolgt innerhalb von sieben Tagen keine Äußerung seitens des Auftraggebers, gilt der Film als final abgenommen.

4.2 Beanstandungen, beziehungsweise Änderungen müssen unverzüglich, spätestens jedoch in sieben Tagen nach Lieferung des Films erfolgen. Diese Änderungswünsche sind nur auf der zuständigen Reviewseite zu vermerken oder per Mail einzureichen. Eine Korrekturphase wird dem Auftraggeber kostenlos zur Verfügung gestellt soweit nicht anders besprochen. Eine nachträgliche Änderung, der im Film verwendeten Musik ist ausgeschlossen, beziehungsweise ist vom Auftraggeber zu bezahlen. Beanstandungen, beziehungsweise Änderungen, die auf rein künstlerischen Gesichtspunkten im Rahmen der Konzeption beruhen, können lediglich einmalig geltend gemacht werden.

4.3 Der Auftraggeber kann wegen einer nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werks bestehenden Pflichtverletzung nur zurücktreten, wenn die MORE GmbH diese Pflichtverletzung nachweislich zu vertreten hat. Künstlerische Differenzen innerhalb der vereinbarten Konzeption, stellen keinen Mangel dar.

4.4 Sofern der Film nach dem genehmigten Drehbuch oder anderweitig (siehe 1.1) gefertigt ist und qualitativ den Anforderungen entspricht und, soweit er vom Drehbuch oder anderweitig (Siehe 1.1), nur Abweichungen enthält, die auf Weisungen des Auftraggebers beruhen oder von diesem genehmigt sind, ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet. (Ausschluss so genannter Geschmacksretouren).

4.5 Im Übrigen gelten für etwaige Mängel die gesetzlichen Vorschriften.

5. Lieferfrist

5.1 Der Lieferzeitpunkt der Dienstleistung wird zwischen der MORE GmbH und dem Auftraggeber bei der letzten Besprechung vor Produktionsbeginn, festgelegt. Die MORE GmbH unterrichtet den Auftraggeber im übrigen über den zeitlichen Ablauf der Herstellungsarbeiten. Sollte kein genauer Lieferungstermin vereinbart werden, so gilt eine Lieferfrist von zwölf Wochen.

5.2 Erkennt die MORE GmbH, dass der Zeitplan nicht eingehalten werden kann, hat die MORE GmbH den Auftraggeber unverzüglich über den Grund und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung zu unterrichten.

5.3 Kommt es zu zeitlichen Verzögerungen aufgrund von Änderungswünschen des Auftraggebers oder aus sonstigen Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat (zum Beispiel nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerung durch den Auftraggeber etc.), kann der Fertigstellungstermin mindestens um die Zeitspanne überschritten werden, um welche die Herstellungszeit verzögert wurde beziehungsweise unterbrochen war. Maximal kann der Fertigstellungstermin um zwölf Wochen überschritten werden. Die Voraussetzung dafür ist, dass binnen dieser Zeit, bei Zugrundelegung eines vernünftigen, wirtschaftlichen Maßstabes, die Fertigstellung möglich ist. Verzögert sich der Produktionsablauf durch Umstände im Fernwartungsbereich des Auftraggebers um mehr als sechs Monate, so ist die MORE GmbH berechtigt, aus dem Vertrag zurückzutreten. Bis dahin angefallenen Aufwände hat der Auftraggeber zu tragen.

5.4 Hält die MORE GmbH den Abgabetermin nicht ein, ist der Auftraggeber verpflichtet, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, binnen derer die MORE GmbH die Dienstleistung erbringen kann. Im Übrigen gelten für die Haftung die gesetzlichen Vorschriften.

6. Rechtsübertragung

6.1 Die MORE GmbH verpflichtet sich, die Rechte in dem Umfang zu erwerben, wie es zur Verwirklichung des Vertragszwecks erforderlich ist, demzufolge übertr.gt die MORE GmbH dem Auftraggeber die ausschließlichen Nutzungsrechte an und aus dem Film zur Verwertung im vereinbarten Umfang (zeitlich und räumlich), soweit sie der MORE GmbH selbst zustehen, von den Filmschaffenden nach den bestehenden Tarifverträgen übertragen worden sind oder in anderer Weise von dem berechtigten im handelsüblichen Rahmen erworben worden sind.

6.2 Beabsichtigt der Auftraggeber nach Fertigstellung des Films eine Ausdehnung des Nutzungsrechts hinsichtlich einer zeitlich oder räumlichen Beschränkung, wird die MORE GmbH, soweit dieses möglich ist, dem Auftraggeber die entsprechenden Nutzungsrechte gegen Zahlung der üblichen oder, sofern solche nicht feststellbar ist, durch eine angemessene Vergütung abtreten. Die entsprechende Verlängerung oder Ausdehnung der Nutzungsrechte wird die MORE GmbH nur aus wichtigem Grund verweigern.

6.3 Will der Auftraggeber über die vereinbarte Nutzung des Films hinaus Rechte am Film erwerben, muss hierüber mit der MORE GmbH eine gesonderte Vereinbarung getroffen werden.

6.4 Der Rechtserwerb durch den Auftraggeber umfasst, soweit nichts anderes vereinbart ist, insbesondere das ausschließliche Recht den Film Online auszustrahlen. Soweit die Tonträger Rechte, Aufführungsrechte und Senderechte der GEMA oder ähnlichen Organisationen zustehen, werden diese nicht übertragen.

6.5 Der Auftraggeber hat das Recht, fremdsprachliche Fassungen des Films herzustellen oder herstellen zu lassen, den Film in fremden Sprachen zu synchronisieren oder zu Untertiteln. Hierdurch darf das künstlerische Ansehen der Beteiligten nicht grob verletzt werden.

6.6 Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Bearbeitungen oder von der MORE GmbH genehmigten Änderungen, durch die MORE GmbH selbst vornehmen zu lassen. Es sei denn, dies ist aus wirtschaftlichen, werblichen oder technischen Gründen unzumutbar.

6.7 Der Auftraggeber ist befugt, das Nutzungsrecht im Rahmen der vertraglich vereinbarten Nutzung ganz oder teilweise zu übertragen oder die Rechte durch Dritte ausführen zu lassen.

6.8 Der Übergang der Rechte erfolgt mit Ablieferung der Musterkopie an den Auftraggeber und Bezahlung der Herstellungskosten. Bis zur vollständigen Bezahlung ist dem Auftraggeber der Einsatz, der von der MORE GmbH erbrachten Leistungen, nur widerruflich gestattet. Die MORE GmbH kann den Einsatz solcher Leistungen, mit deren Vergütungszahlung sich der Auftraggeber in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges widerrufen.

6.9 Das Eigentum an dem Bildnegativ und Tonnegativ, sowie an allen für die Herstellung des Films von der MORE GmbH selbst erstellten Materialien, wie Drehbücher, Unterlagen, etc. verbleiben bei der MORE GmbH. Die MORE GmbH überträgt dem Auftraggeber keine Rechte hinsichtlich der, während der Herstellung des Films, entstandenen Materialien und Unterlagen, insbesondere auch nicht hinsichtlich der, während eines etwaigen Castings, entstandenen Aufnahmen. Sollte der Auftraggeber den Erwerb von Bildmaterialien und Tonmaterialien wünschen, muss über den Preis und über die Nutzung eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden.

7. Zahlungsbedingungen

7.1 Die Zahlung der Herstellungskosten erfolgt rein netto. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt folgende Zahlungsregelung: Vorkasse ohne Abzug bei Bestellung des Films. Erst bei vollständiger Bezahlung ist es dem Auftraggeber gestattet, den Film zu veröffentlichen. Die MORE GmbH behält sich das Recht vor, bei einer Veröffentlichung des Films vor der vollständigen Bezahlung, die Ausstrahlung zu verbieten.

7.2 Soweit in der Preiskalkulation Vorkosten, Reisekosten, Castingkosten und Motivsuchkosten aufgeführt sind, werden diese bei Auftragserteilung in voller Höhe fällig.

7.3 Befindet sich der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug oder ist ausdrücklich Stundung vereinbart worden, hat der Auftraggeber Zinsen in der Höhe zu übernehmen, wie sie der MORE GmbH von der Hausbank in Rechnung gestellt werden (einschließlich etwaiger Provisionen und Kreditbearbeitungskosten), mindestens jedoch in Höhe von 5 % über den Basiszinssatz.

7.4 Storniert der Auftraggeber den bereits bestätigten Auftrag aufgrund von Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes oder höherer Gewalt, so ist er zu Zahlung, der im Angebot genannten Summe, vollständig verpflichtet. Der Auftragnehmer wird die Zahlung des Auftraggebers auf ein Gutschriftkonto verbuchen. Der Auftraggeber hat 365 Tage nach Absage des originalen Angebotes die Möglichkeit, nach beidseitiger Terminabsprache, die Gutschrift für einen neuen Auftrag zu verwenden. Danach verfällt die Gutschrift und kann nicht mehr vom Kunden verrechnet werden. 

7.5 Unter Voraussetzung einer positiven Bonitätsprüfung (durchgeführt durch die MORE GmbH) darf der Auftragnehmer zwischen folgenden Zahlungsbedingungen wählen:

a) 2% Skonto bei Vorkasse nach Bestellung (Zahlung bei Bestellung sofort fällig. Eingang vor Produktionsbeginn notwendig)

b) 50% der Gesamtsumme als Anzahlung vor Produktionsbeginn (Dies dient der verbindlichen Buchung des Drehtermins). 50% Restzahlung innerhalb von sieben Tagen nach Übergabe des fertigen Films an den Kunden. 

c) 60 Tage Zahlungsziel nach Abgabe des Films für eine Gebühr von 3,5% des Bruttorechnungsbetrages (Die Rechnungsstellung erfolgt durch unsere Factoring-Partner)

7.6 Gesonderte Zahlungsbedingungen für bewilligte MID Förderanträge aus dem Jahr 2020

a) 2% Skonto bei vollständiger Bezahlung der Gesamtbetrages innerhalb von 7 Tagen nach Angebotsbestätigung

b) 12-monatige Ratenzahlung des Gesamtbetrages zum 01. des Monats per Überweisung oder per SEPA-Lastschriftmandat. 

8. Kopien und Aufbewahrung

8.1 Die MORE GmbH darf Kopien des produzierten Films für eigene Werbezwecke (zum Beispiel auf der Website und sämtlichen Social Media Kanälen) herstellen und diese vorführen, jedoch erst, wen der Film seitens des Auftraggebers im Einsatz ist.

8.2 Das Original Bildnegativ und Tonnegativ, sowie etwaige für die Ergänzung oder auch Änderung üblicherweise benötigten Materialien, werden bis zur Abnahme des Films oder der Dienstleistung, gesichert. Danach wird das Original Bild- und Tonnegativ unwiderruflich gelöscht. Wünsch der Auftraggeber die Sicherung des Original Bildmaterials und Tonmaterials nach der Abnahme, so hat er dafür die Kosten zu tragen. Die Kosten für die Sicherung betragen pauschal 25,00 Euro netto pro Kundenprojekt für eine Sicherungsdauer von drei Jahren ab Projektbeginn.

9. Anwendung auf weitere Dienstleistungen

9.1 Die oben aufgeführten Geschäftsbedingungen gelten analog zu allen weiteren Dienstleistungen der MORE GmbH. Dazu gehört insbesondere die Erstellung von Grafiken und die Erstellung und Bearbeitung von Fotos.

9.2 Von der MORE GmbH entwickelte Konzepte und Strategien im Bereich des Marketings für den Auftraggeber vor der Auftragserteilung dürfen nicht ohne Zustimmung der MORE GmbH verwendet werden. Alle Ideen, Konzepte und entwickelten Strategien gehören zum geistigen Eigentum der MORE GmbH. Bei einem Verstoß dieser Regelung durch den Auftraggeber, behält sic die MORE GmbH das Recht vor, entgangene Umsätze dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.

10. Schlussbestimmungen

10.1 Abänderungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen und ihnen vorgehender besonderer Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Erklärungen per Mail oder eine Veröffentlichung auf der Website www.more-film.de gelten entsprechend.

10.2 Die Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen lässt die Geltung der übrigen Bestimmungen unberührt.

10.3 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz der MORE GmbH in Dortmund.

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